Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024
Der Untergang des dienstbaren oder des herrschenden Grundes stellt zwar die Dienstbarkeit ein; sobald aber der Grund, oder das Gebäude wieder in den vorigen Stand gesetzt ist, erhält die Servitut wieder ihre vorige Kraft.
In Kraft seit 01.01.1812 bis 31.12.9999
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