§ 532 ABGB

Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2017 bis 31.12.9999

Das ausschließendeErbrecht ist das absolute Recht, die ganze Verlassenschaft, oder einen in Beziehung auf das Ganze bestimmten Theil derselben (z. B. die Hälfte, ein Drittheil) in BesitzTeil davon zu nehmen, heißt Erbrechterwerben. Es ist ein dingliches Recht, welches gegen einen jedenDiejenige Person, der sich der Verlassenschaft anmaßen will, wirksam ist. Derjenige, dem das Erbrecht gebührt, wird Erbe, und die Verlassenschaft in Beziehung auf den Erben, Erbschaft genannt.

Stand vor dem 31.12.2016

In Kraft vom 01.01.1812 bis 31.12.2016

Das ausschließendeErbrecht ist das absolute Recht, die ganze Verlassenschaft, oder einen in Beziehung auf das Ganze bestimmten Theil derselben (z. B. die Hälfte, ein Drittheil) in BesitzTeil davon zu nehmen, heißt Erbrechterwerben. Es ist ein dingliches Recht, welches gegen einen jedenDiejenige Person, der sich der Verlassenschaft anmaßen will, wirksam ist. Derjenige, dem das Erbrecht gebührt, wird Erbe, und die Verlassenschaft in Beziehung auf den Erben, Erbschaft genannt.