Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.11.2024
Die Triftzeit wird zwar überhaupt durch den in jeder Feldmarke eingeführten unangefochtenen Gebrauch bestimmt: allein in keinem Falle darf der vermöge politischer Bestimmungen geordnete Wirthschaftsbetrieb durch die Behüthung verhindert, oder erschweret werden.
In Kraft seit 01.01.1812 bis 31.12.9999
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