Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024
Zur Uebertragung des Eigenthumes unbeweglicher Sachen muß das Erwerbungsgeschäft in die dazu bestimmten öffentlichen Bücher eingetragen werden. Diese Eintragung nennt man Einverleibung (Intabulation).
In Kraft seit 01.01.1917 bis 31.12.9999
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