Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024
Der Titel der mittelbaren Erwerbung liegt in einem Vertrage; in einer Verfügung auf den Todesfall; in dem richterlichen Ausspruche; oder, in der Anordnung des Gesetzes.
In Kraft seit 01.01.1812 bis 31.12.9999
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