§ 426 ABGB a) körperliche Uebergabe;

ABGB - Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.03.2025
§ 426.Paragraph 426,

Bewegliche Sachen können in der Regel nur durch körperliche Uebergabe von Hand zu Hand an einen Andern übertragen werden.

In Kraft seit 01.01.1812 bis 31.12.9999
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