Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024
Zu diesem Zwecke muß über das Erwerbungsgeschäft eine beglaubigte Urkunde in der zur Gültigkeit des Geschäftes vorgeschriebenen Form oder eine öffentliche Urkunde ausgefertigt werden.
In Kraft seit 01.01.1917 bis 31.12.9999
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