Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.11.2024
Hat ein Eigenthümer eben dieselbe bewegliche Sache an zwey verschiedene Personen, an Eine mit, an die Andere ohne Uebergabe veräußert; so gebührt sie derjenigen, welcher sie zuerst übergeben worden ist; doch hat der Eigenthümer dem verletzten Theile zu haften.
In Kraft seit 01.01.1812 bis 31.12.9999
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