Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024
Ebenso ist es, um das Eigentum eines vermachten unbeweglichen Gutes oder eines Bauwerkes zu erwerben, notwendig, daß die Sache dem Vermächtnisnehmer gemäß §§ 431 bis 435 übergeben werde.
In Kraft seit 01.01.1917 bis 31.12.9999
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