Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 04.11.2024
Freystehende Sachen können von allen Mitgliedern des Staates durch die Zueignung erworben werden, in so fern dieses Befugniß nicht durch politische Gesetze eingeschränkt ist, oder einigen Mitgliedern das Vorrecht der Zueignung zusteht.
In Kraft seit 01.01.1812 bis 31.12.9999
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