Gründe: Mit dem angefochtenen Urteil wurde der am 19.Februar 1915 geborene Angeklagte Andre de L*** 1./ des Vergehens der Urkundenunterdrückung nach dem § 229 Abs 1 StGB und 2./ des Verbrechens der versuchten Erpressung nach den §§ 15, 144 Abs 1 StGB schuldig erkannt. Mit einer ausdrücklich auf die Nichtigkeitsgründe der Z 5, 9 lit a und b (inhaltlich nur 9 lit a) des § 281 Abs 1 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde bekämpft der Angeklagte nur den zu Punkt 2./ des Urteilssatzes ... mehr lesen...
Norm: ABGB §391
Rechtssatz: Fur Urkunden, die keinen Verkehrswert haben ( hier: Führerschein, Zulassungsschein, Kfz-Steuerkarte ) besteht kein Anspruch auf Finderlohn. Entscheidungstexte 11 Os 2/88 Entscheidungstext OGH 01.03.1988 11 Os 2/88 JBl 1988,731 European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:OGH0002:1988:RS001102... mehr lesen...
Der Kläger, der als Polizeibeamter im Dienst ohne besonderen, auf das Suchen verlorener Sachen gerichteten Dienstauftrag am 7. Oktober 1978 einen Bargeldbetrag von 28 800 S fand und im Wachzimmer ablieferte, begehrt von der beklagten Republik Österreich, bei der die Fundsache in Verwahrung blieb, die Herausgabe zur Benützung gemäß § 392 ABGB. Mit dem angefochtenen Beschluß hob das Berufungsgericht infolge Berufung der Beklagten das im wesentlichen im Sinne der Klage ergangene Erstur... mehr lesen...
Norm: ABGB §305ABGB §391KWG 1939 §22
Rechtssatz: Der gemeinte Wert eines weder durch Losungswort noch auf andere Weise gesperrten Sparbuches richtet sich nach dem Betrag, bis zu den der Finder im Bereich des Möglichen eine Auszahlung hätte verlangen können. Entscheidungstexte 7 Ob 156/75 Entscheidungstext OGH 25.09.1975 7 Ob 156/75 Veröff: EvBl 1976/136 S 265 ... mehr lesen...
Der Kläger erstattete am 18. Jänner 1955 bei einem Kriminalbeamten des Bundespolizeikommissariats S. die Anzeige, daß ihm kurz vorher sein Damenfahrrad Marke Diamant, welches er unversperrt neben der Tür des Arbeitsamtes S. abgestellt hatte, von unbekannten Tätern entwendet worden sei. Auf Grund seiner weiteren Mitteilung, daß er vor dem Arbeitsamt ein Herrenfahrrad gleicher Marke wahrgenommen habe, wurde dieses - da sich kein Eigentümer meldete und der Verdacht Bestand, daß es von ei... mehr lesen...
Norm: ABGB §390ABGB §391ABGB §392JN §1 CXVIII
Rechtssatz: Unzulässigkeit des Rechtsweges für das Begehren des Finders auf Herausgabe der gefundenen Sache zur Benützung nach § 392 ABGB, ebenso für das Herausgabebegehren des sein Recht gehörig dartuenden Eigentümer der Sache nach § 391 ABGB. Selbst in dem Falle des gerichtlichen Erlages des Fundgegenstandes oder das aus seiner Feilbietung erzielten Erlöses steht die Verfügung hierüber nur der Ort... mehr lesen...
Norm: ABGB §391ABGB §1036
Rechtssatz: Demjenigen, der redlich einen ihm zugelaufenen Hund verwahrt und verpflegt, steht ein Anspruch auf Ersatz der Fütterungskosten ohne Rücksicht auf die etwaigen eigenen Kosten des Eigentümers gem § 1036 ABGB zu. Entscheidungstexte 1 Ob 640/57 Entscheidungstext OGH 18.12.1957 1 Ob 640/57 EvBl 1958/130 S 209 ... mehr lesen...