Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 04.11.2024
Was sowohl der redliche als unredliche Besitzer dem Eigenthümer in Ansehung des entgangenen Nutzens, oder des erlittenen Schadens zu ersetzen habe, ist in dem vorigen Hauptstücke bestimmt worden.
In Kraft seit 01.01.1812 bis 31.12.9999
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