Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.12.2024
Wer eine Sache in fremdem Nahmen besitzt, kann sich gegen die Eigenthumsklage dadurch schützen, daß er seinen Vormann nahmhaft macht, und sich darüber ausweiset.
In Kraft seit 01.01.1812 bis 31.12.9999
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