Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.11.2024
Wer den Besitz einer Sache vor Gericht läugnet, und dessen überwiesen wird, muß dem Kläger deßwegen allein schon den Besitz abtreten; doch behält er das Recht, in der Folge seine Eigenthumsklage anzustellen.
In Kraft seit 01.01.1812 bis 31.12.9999
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