Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024
Wer eine Sache im Besitze hatte, und nach zugestellter Klage fahren ließ, muß sie dem Kläger, wenn dieser sich nicht an den wirklichen Inhaber halten will, auf seine Kosten zurück verschaffen, oder den außerordentlichen Werth derselben ersetzen.
In Kraft seit 01.01.1812 bis 31.12.9999
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