Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.11.2024
Ein Widerruf oder eine Aufhebung aus anderen als den in den §§ 200 und 201 angeführten Gründen ist unzulässig; ebenso eine vertragliche Einigung oder ein Rechtsstreit über die Anfechtung des Annahmevertrages.
In Kraft seit 01.02.2013 bis 31.12.9999
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