Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 28.03.2025
(1)Absatz einsEin Recht auf Anhörung haben:
1.Ziffer einsdas nicht entscheidungsfähige minderjährige Wahlkind;
2.Ziffer 2die Eltern des volljährigen Wahlkindes;
3.Ziffer 3die Pflegeeltern oder der Leiter des Heimes, in dem sich das Wahlkind befindet;
4.Ziffer 4der Kinder- und Jugendhilfeträger.
(2)Absatz 2Das Anhörungsrecht des in Abs. 1 genannten Wahlkindes entfällt, wenn es zu einer Äußerung nicht nur vorübergehend unfähig ist oder durch die Anhörung dessen Wohl gefährdet wäre. Das Anhörungsrecht eines sonstigen im Abs. 1 genannten Berechtigten entfällt, wenn er als gesetzlicher Vertreter des Wahlkindes den Annahmevertrag geschlossen hat; ferner, wenn er nicht oder nur mit unverhältnismäßigen Schwierigkeiten gehört werden könnte.Das Anhörungsrecht des in Absatz eins, genannten Wahlkindes entfällt, wenn es zu einer Äußerung nicht nur vorübergehend unfähig ist oder durch die Anhörung dessen Wohl gefährdet wäre. Das Anhörungsrecht eines sonstigen im Absatz eins, genannten Berechtigten entfällt, wenn er als gesetzlicher Vertreter des Wahlkindes den Annahmevertrag geschlossen hat; ferner, wenn er nicht oder nur mit unverhältnismäßigen Schwierigkeiten gehört werden könnte.
In Kraft seit 01.07.2018 bis 31.12.9999
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