§ 196 ABGB

ABGB - Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024

(1) Ein Recht auf Anhörung haben:

1.

das nicht entscheidungsfähige minderjährige Wahlkind;

2.

die Eltern des volljährigen Wahlkindes;

3.

die Pflegeeltern oder der Leiter des Heimes, in dem sich das Wahlkind befindet;

4.

der Kinder- und Jugendhilfeträger.

(2) Das Anhörungsrecht des in Abs. 1 genannten Wahlkindes entfällt, wenn es zu einer Äußerung nicht nur vorübergehend unfähig ist oder durch die Anhörung dessen Wohl gefährdet wäre. Das Anhörungsrecht eines sonstigen im Abs. 1 genannten Berechtigten entfällt, wenn er als gesetzlicher Vertreter des Wahlkindes den Annahmevertrag geschlossen hat; ferner, wenn er nicht oder nur mit unverhältnismäßigen Schwierigkeiten gehört werden könnte.

In Kraft seit 01.07.2018 bis 31.12.9999
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