(1) Ein Recht auf Anhörung haben:
1. | das nicht entscheidungsfähige minderjährige Wahlkind; | |||||||||
2. | die Eltern des volljährigen Wahlkindes; | |||||||||
3. | die Pflegeeltern oder der Leiter des Heimes, in dem sich das Wahlkind befindet; | |||||||||
4. | der Kinder- und Jugendhilfeträger. |
(2) Das Anhörungsrecht des in Abs. 1 genannten Wahlkindes entfällt, wenn es zu einer Äußerung nicht nur vorübergehend unfähig ist oder durch die Anhörung dessen Wohl gefährdet wäre. Das Anhörungsrecht eines sonstigen im Abs. 1 genannten Berechtigten entfällt, wenn er als gesetzlicher Vertreter des Wahlkindes den Annahmevertrag geschlossen hat; ferner, wenn er nicht oder nur mit unverhältnismäßigen Schwierigkeiten gehört werden könnte.
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