§ 193 ABGB Alter

ABGB - Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 28.03.2025
  1. (1)Absatz einsDie Wahleltern müssen das fünfundzwanzigste Lebensjahr vollendet haben.
  2. (2)Absatz 2Wahlvater und Wahlmutter müssen älter als das Wahlkind sein.
In Kraft seit 01.01.2016 bis 31.12.9999
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