Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024
(1) Die Wahleltern müssen das fünfundzwanzigste Lebensjahr vollendet haben.
(2) Wahlvater und Wahlmutter müssen älter als das Wahlkind sein.
In Kraft seit 01.01.2016 bis 31.12.9999
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