§ 203 ABGB

Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.02.2013 bis 31.12.9999
Paragraph 203,

§ 203. Dieser Verantwortung setzt sich auch derjenige aus, welcher ohne gegründete Ursache sich weigert, Ein Widerruf oder eine Vormundschaft zu übernehmenAufhebung aus anderen als den in den §§ 200 und 201 angeführten Gründen ist unzulässig; ebenso eine vertragliche Einigung oder ein Rechtsstreit über die Anfechtung des Annahmevertrages. Ein Widerruf oder eine Aufhebung aus anderen als den in den Paragraphen 200, und er soll überdieß durch angemessene Zwangsmittel dazu angehalten werden201 angeführten Gründen ist unzulässig; ebenso eine vertragliche Einigung oder ein Rechtsstreit über die Anfechtung des Annahmevertrages.

Stand vor dem 30.06.2001

In Kraft vom 01.01.1812 bis 30.06.2001
Paragraph 203,

§ 203. Dieser Verantwortung setzt sich auch derjenige aus, welcher ohne gegründete Ursache sich weigert, Ein Widerruf oder eine Vormundschaft zu übernehmenAufhebung aus anderen als den in den §§ 200 und 201 angeführten Gründen ist unzulässig; ebenso eine vertragliche Einigung oder ein Rechtsstreit über die Anfechtung des Annahmevertrages. Ein Widerruf oder eine Aufhebung aus anderen als den in den Paragraphen 200, und er soll überdieß durch angemessene Zwangsmittel dazu angehalten werden201 angeführten Gründen ist unzulässig; ebenso eine vertragliche Einigung oder ein Rechtsstreit über die Anfechtung des Annahmevertrages.