Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.11.2024
Soweit nach dem dritten Hauptstück weder Eltern mit der Obsorge betraut sind und kein Fall des § 207 vorliegt, hat das Gericht unter Beachtung des Wohles des Kindes eine andere geeignete Person mit der Obsorge zu betrauen.
In Kraft seit 01.10.2024 bis 31.12.9999
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