Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 28.03.2025
(1)Absatz einsDerjenige, den das Gericht mit der Obsorge betrauen will, hat alle Umstände, die ihn dafür ungeeignet erscheinen lassen, dem Gericht mitzuteilen. Unterlässt er diese Mitteilung schuldhaft, so haftet er für alle dem minderjährigen Kind daraus entstehenden Nachteile.
(2)Absatz 2Eine besonders geeignete Person kann die Betrauung mit der Obsorge nur ablehnen, wenn ihr diese unzumutbar wäre.
In Kraft seit 01.02.2013 bis 31.12.9999
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