Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 28.03.2025
(1)Absatz einsBei der Auswahl einer anderen Person für die Obsorge ist besonders auf das Wohl des Kindes Bedacht zu nehmen. Wünsche des Kindes und der Eltern, im Falle des § 166 des Zuwendenden, sind zu berücksichtigen, sofern sie dem Wohl des Kindes entsprechen.Bei der Auswahl einer anderen Person für die Obsorge ist besonders auf das Wohl des Kindes Bedacht zu nehmen. Wünsche des Kindes und der Eltern, im Falle des Paragraph 166, des Zuwendenden, sind zu berücksichtigen, sofern sie dem Wohl des Kindes entsprechen.
(2)Absatz 2Mit der Obsorge dürfen nicht betraut werden
1.Ziffer einsim Sinn des § 21 Abs. 1 schutzberechtigte Personen;im Sinn des Paragraph 21, Absatz eins, schutzberechtigte Personen;
2.Ziffer 2Personen, von denen, besonders auch wegen der durch eine strafgerichtliche Verurteilung zutage getretenen Veranlagung oder Eigenschaft, eine dem Wohl des minderjährigen Kindes förderliche Ausübung der Obsorge nicht zu erwarten ist.
In Kraft seit 01.07.2018 bis 31.12.9999
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