§ 195 ABGB

ABGB - Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.11.2024

(1) Die Bewilligung darf nur erteilt werden, wenn folgende Personen der Annahme zustimmen:

1.

die Eltern des minderjährigen Wahlkindes;

2.

der Ehegatte oder der eingetragene Partner des Annehmenden;

3.

der Ehegatte oder der eingetragene Partner des Wahlkindes;

4.

das nicht entscheidungsfähige volljährige Wahlkind;

5.

der gesetzliche Vertreter des minderjährigen Wahlkindes.

(2) Das Zustimmungsrecht nach Abs. 1 entfällt, wenn die zustimmungsberechtigte Person als gesetzlicher Vertreter des Wahlkindes den Annahmevertrag geschlossen hat, wenn eine der in Abs. 1 Z 1 bis 4 genannten Personen zu einer Äußerung nicht nur vorübergehend unfähig ist oder wenn der Aufenthalt einer der in Abs. 1 Z 1 bis 3 genannten Personen seit mindestens sechs Monaten unbekannt ist.

(3) Das Gericht hat die verweigerte Zustimmung einer der in Abs. 1 Z 1 bis 3 und 5 genannten Personen auf Antrag eines Vertragsteiles zu ersetzen, wenn keine gerechtfertigten Gründe für die Weigerung vorliegen.

In Kraft seit 01.07.2018 bis 31.12.9999
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