(1) Die Bewilligung darf nur erteilt werden, wenn folgende Personen der Annahme zustimmen:
1. | die Eltern des minderjährigen Wahlkindes; | |||||||||
2. | der Ehegatte oder der eingetragene Partner des Annehmenden; | |||||||||
3. | der Ehegatte oder der eingetragene Partner des Wahlkindes; | |||||||||
4. | das nicht entscheidungsfähige volljährige Wahlkind; | |||||||||
5. | der gesetzliche Vertreter des minderjährigen Wahlkindes. |
(2) Das Zustimmungsrecht nach Abs. 1 entfällt, wenn die zustimmungsberechtigte Person als gesetzlicher Vertreter des Wahlkindes den Annahmevertrag geschlossen hat, wenn eine der in Abs. 1 Z 1 bis 4 genannten Personen zu einer Äußerung nicht nur vorübergehend unfähig ist oder wenn der Aufenthalt einer der in Abs. 1 Z 1 bis 3 genannten Personen seit mindestens sechs Monaten unbekannt ist.
(3) Das Gericht hat die verweigerte Zustimmung einer der in Abs. 1 Z 1 bis 3 und 5 genannten Personen auf Antrag eines Vertragsteiles zu ersetzen, wenn keine gerechtfertigten Gründe für die Weigerung vorliegen.
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