Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 11.03.2025
(1)Absatz einsDie Bewilligung darf nur erteilt werden, wenn folgende Personen der Annahme zustimmen:
1.Ziffer einsdie Eltern des minderjährigen Wahlkindes;
2.Ziffer 2der Ehegatte oder der eingetragene Partner des Annehmenden;
3.Ziffer 3der Ehegatte oder der eingetragene Partner des Wahlkindes;
4.Ziffer 4das nicht entscheidungsfähige volljährige Wahlkind;
5.Ziffer 5der gesetzliche Vertreter des minderjährigen Wahlkindes.
(2)Absatz 2Das Zustimmungsrecht nach Abs. 1 entfällt, wenn die zustimmungsberechtigte Person als gesetzlicher Vertreter des Wahlkindes den Annahmevertrag geschlossen hat, wenn eine der in Abs. 1 Z 1 bis 4 genannten Personen zu einer Äußerung nicht nur vorübergehend unfähig ist oder wenn der Aufenthalt einer der in Abs. 1 Z 1 bis 3 genannten Personen seit mindestens sechs Monaten unbekannt ist.Das Zustimmungsrecht nach Absatz eins, entfällt, wenn die zustimmungsberechtigte Person als gesetzlicher Vertreter des Wahlkindes den Annahmevertrag geschlossen hat, wenn eine der in Absatz eins, Ziffer eins bis 4 genannten Personen zu einer Äußerung nicht nur vorübergehend unfähig ist oder wenn der Aufenthalt einer der in Absatz eins, Ziffer eins bis 3 genannten Personen seit mindestens sechs Monaten unbekannt ist.
(3)Absatz 3Das Gericht hat die verweigerte Zustimmung einer der in Abs. 1 Z 1 bis 3 und 5 genannten Personen auf Antrag eines Vertragsteiles zu ersetzen, wenn keine gerechtfertigten Gründe für die Weigerung vorliegen.Das Gericht hat die verweigerte Zustimmung einer der in Absatz eins, Ziffer eins bis 3 und 5 genannten Personen auf Antrag eines Vertragsteiles zu ersetzen, wenn keine gerechtfertigten Gründe für die Weigerung vorliegen.
In Kraft seit 01.07.2018 bis 31.12.9999
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