§ 196 ABGB

Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2018 bis 31.12.9999

(1) Ein Recht auf Anhörung haben:

1.

das nicht eigenberechtigteentscheidungsfähige minderjährige Wahlkind ab dem vollendeten fünften Lebensjahr, außer es hat bereits seit diesem Zeitpunkt beim Annehmenden gelebt;

2.

die Eltern des volljährigen Wahlkindes;

3.

die Pflegeeltern oder der Leiter des Heimes, in dem sich das Wahlkind befindet;

4.

der Kinder- und Jugendhilfeträger.

(2) Das Anhörungsrecht des in Abs. 1 genannten Wahlkindes entfällt, wenn es zu einer Äußerung nicht nur vorübergehend unfähig ist oder durch die Anhörung dessen Wohl gefährdet wäre. Das Anhörungsrecht eines sonstigen im Abs. 1 genannten Berechtigten entfällt, wenn er als gesetzlicher Vertreter des Wahlkindes den Annahmevertrag geschlossen hat; ferner, wenn er nicht oder nur mit unverhältnismäßigen Schwierigkeiten gehört werden könnte.

Stand vor dem 30.06.2018

In Kraft vom 26.04.2017 bis 30.06.2018

(1) Ein Recht auf Anhörung haben:

1.

das nicht eigenberechtigteentscheidungsfähige minderjährige Wahlkind ab dem vollendeten fünften Lebensjahr, außer es hat bereits seit diesem Zeitpunkt beim Annehmenden gelebt;

2.

die Eltern des volljährigen Wahlkindes;

3.

die Pflegeeltern oder der Leiter des Heimes, in dem sich das Wahlkind befindet;

4.

der Kinder- und Jugendhilfeträger.

(2) Das Anhörungsrecht des in Abs. 1 genannten Wahlkindes entfällt, wenn es zu einer Äußerung nicht nur vorübergehend unfähig ist oder durch die Anhörung dessen Wohl gefährdet wäre. Das Anhörungsrecht eines sonstigen im Abs. 1 genannten Berechtigten entfällt, wenn er als gesetzlicher Vertreter des Wahlkindes den Annahmevertrag geschlossen hat; ferner, wenn er nicht oder nur mit unverhältnismäßigen Schwierigkeiten gehört werden könnte.