§ 195 ABGB

Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2018 bis 31.12.9999

(1) Die Bewilligung darf nur erteilt werden, wenn folgende Personen der Annahme zustimmen:

1.

die Eltern des minderjährigen Wahlkindes;

2.

der Ehegatte oder der eingetragene Partner des Annehmenden;

3.

der Ehegatte oder der eingetragene Partner des Wahlkindes;

4.

das nicht entscheidungsfähige volljährige Wahlkind ab Vollendung des 14. Lebensjahres.;

5.

der gesetzliche Vertreter des minderjährigen Wahlkindes.

(2) Das Zustimmungsrecht nach Abs. 1 entfällt, wenn die zustimmungsberechtigte Person als gesetzlicher Vertreter des Wahlkindes den Annahmevertrag geschlossen hat, wenn sieeine der in Abs. 1 Z 1 bis 4 genannten Personen zu einer verständigen Äußerung nicht nur vorübergehend unfähig ist oder wenn der Aufenthalt einer der in Abs. 1 Z 1 bis 3 genannten Personen seit mindestens sechs Monaten unbekannt ist.

(3) Das Gericht hat die verweigerte Zustimmung einer der in Abs. 1 Z 1 bis 3 und 5 genannten Personen auf Antrag eines Vertragsteiles zu ersetzen, wenn keine gerechtfertigten Gründe für die Weigerung vorliegen.

Stand vor dem 30.06.2018

In Kraft vom 01.02.2013 bis 30.06.2018

(1) Die Bewilligung darf nur erteilt werden, wenn folgende Personen der Annahme zustimmen:

1.

die Eltern des minderjährigen Wahlkindes;

2.

der Ehegatte oder der eingetragene Partner des Annehmenden;

3.

der Ehegatte oder der eingetragene Partner des Wahlkindes;

4.

das nicht entscheidungsfähige volljährige Wahlkind ab Vollendung des 14. Lebensjahres.;

5.

der gesetzliche Vertreter des minderjährigen Wahlkindes.

(2) Das Zustimmungsrecht nach Abs. 1 entfällt, wenn die zustimmungsberechtigte Person als gesetzlicher Vertreter des Wahlkindes den Annahmevertrag geschlossen hat, wenn sieeine der in Abs. 1 Z 1 bis 4 genannten Personen zu einer verständigen Äußerung nicht nur vorübergehend unfähig ist oder wenn der Aufenthalt einer der in Abs. 1 Z 1 bis 3 genannten Personen seit mindestens sechs Monaten unbekannt ist.

(3) Das Gericht hat die verweigerte Zustimmung einer der in Abs. 1 Z 1 bis 3 und 5 genannten Personen auf Antrag eines Vertragsteiles zu ersetzen, wenn keine gerechtfertigten Gründe für die Weigerung vorliegen.