Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.12.2024
Wer ein Vermögen oder ein Unternehmen im Weg eines Zwangsvollstreckungsverfahrens, eines Insolvenzverfahrens oder einer Überwachung des Schuldners durch einen Treuhänder der Gläubiger erwirbt, haftet nicht nach § 1409 Abs. 1 und 2.
In Kraft seit 01.08.2010 bis 31.12.9999
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