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Wer ein Vermögen oder ein Unternehmen im Weg der Zwangsvollstreckungeines Zwangsvollstreckungsverfahrens, des Konkurses, des Ausgleichsverfahrens (auch des fortgesetzten Verfahrens)eines Insolvenzverfahrens oder dereiner Überwachung des Schuldners durch Sachwaltereinen Treuhänder der Gläubiger erwirbt, haftet nicht nach § 1409 Abs. 1 und 2.
Wer ein Vermögen oder ein Unternehmen im Weg der Zwangsvollstreckungeines Zwangsvollstreckungsverfahrens, des Konkurses, des Ausgleichsverfahrens (auch des fortgesetzten Verfahrens)eines Insolvenzverfahrens oder dereiner Überwachung des Schuldners durch Sachwaltereinen Treuhänder der Gläubiger erwirbt, haftet nicht nach § 1409 Abs. 1 und 2.