§ 1409a ABGB

Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.08.2010 bis 31.12.9999
Paragraph 1409 a,

Wer ein Vermögen oder ein Unternehmen im Weg der Zwangsvollstreckungeines Zwangsvollstreckungsverfahrens, des Konkurses, des Ausgleichsverfahrens (auch des fortgesetzten Verfahrens)eines Insolvenzverfahrens oder dereiner Überwachung des Schuldners durch Sachwaltereinen Treuhänder der Gläubiger erwirbt, haftet nicht nach § 1409 Abs. 1 und 2. Wer ein Vermögen oder ein Unternehmen im Weg eines Zwangsvollstreckungsverfahrens, eines Insolvenzverfahrens oder einer Überwachung des Schuldners durch einen Treuhänder der Gläubiger erwirbt, haftet nicht nach Paragraph 1409, Absatz eins und 2.

Stand vor dem 31.07.2010

In Kraft vom 01.01.1983 bis 31.07.2010
Paragraph 1409 a,

Wer ein Vermögen oder ein Unternehmen im Weg der Zwangsvollstreckungeines Zwangsvollstreckungsverfahrens, des Konkurses, des Ausgleichsverfahrens (auch des fortgesetzten Verfahrens)eines Insolvenzverfahrens oder dereiner Überwachung des Schuldners durch Sachwaltereinen Treuhänder der Gläubiger erwirbt, haftet nicht nach § 1409 Abs. 1 und 2. Wer ein Vermögen oder ein Unternehmen im Weg eines Zwangsvollstreckungsverfahrens, eines Insolvenzverfahrens oder einer Überwachung des Schuldners durch einen Treuhänder der Gläubiger erwirbt, haftet nicht nach Paragraph 1409, Absatz eins und 2.