Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.12.2024
Hat der Angewiesene die Anweisung dem Empfänger gegenüber angenommen, so kann er diesem nur solche Einwendungen entgegensetzen, welche die Gültigkeit der Annahme betreffen oder sich aus dem Inhalte der Anweisung oder aus seinen persönlichen Beziehungen zum Empfänger ergeben.
In Kraft seit 01.01.1917 bis 31.12.9999
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