Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.11.2024
Wird, weil der Gläubiger und der Schuldner einverstanden sind, oder weil die Zahlung selbst unmöglich ist, etwas anderes an Zahlungs Statt gegeben; so ist die Handlung als ein entgeldliches Geschäft zu betrachten.
In Kraft seit 01.01.1812 bis 31.12.9999
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