Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 18.01.2025
Wer einem Schuldner verspricht, die Leistung an dessen Gläubiger zu bewirken (Erfüllungsübernahme), haftet dem Schuldner dafür, daß der Gläubiger ihn nicht in Anspruch nehme. Dem Gläubiger erwächst daraus unmittelbar kein Recht.
In Kraft seit 01.01.1917 bis 31.12.9999
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