Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.11.2024
(1) Auch ohne Vereinbarung mit dem Schuldner kann ein Dritter durch Vertrag mit dem Gläubiger die Schuld übernehmen.
(2) Im Zweifel ist aber die dem Gläubiger erklärte Übernahme als Haftung neben dem bisherigen Schuldner, nicht an dessen Stelle zu verstehen.
In Kraft seit 01.01.1917 bis 31.12.9999
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