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Niemand ist schuldigverpflichtet, eine Sache, die zur Sicherstellung dienen soll, in einem höheren, Wert als dem, bey Häusern auf dieder Hälfte, bey Grundstücken aber, und bey beweglichen Gütern auf zwey Drittheile der Schätzung bestimmten Werthe ihres Verkehrswertes zum PfandePfand anzunehmen. Wer ein angemessenes Vermögen besitzt, und in der Provinz belangtim Inland geklagt werden kann, ist ein tauglicher Bürge.
Niemand ist schuldigverpflichtet, eine Sache, die zur Sicherstellung dienen soll, in einem höheren, Wert als dem, bey Häusern auf dieder Hälfte, bey Grundstücken aber, und bey beweglichen Gütern auf zwey Drittheile der Schätzung bestimmten Werthe ihres Verkehrswertes zum PfandePfand anzunehmen. Wer ein angemessenes Vermögen besitzt, und in der Provinz belangtim Inland geklagt werden kann, ist ein tauglicher Bürge.