§ 1220 ABGB

Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2010 bis 31.12.9999

Besitzt die Brautein Kind kein eigenes, zu einemeiner angemessenen HeiratsgutAusstattung hinlängliches Vermögen, so sind Eltern oder Großeltern nach der Reihenfolge und nach den Grundsätzen, nach denen sie für den Unterhalt der Kinder zu sorgen haben, verpflichtet, den TöchternKindern oder EnkelinnenEnkelkindern bei ihrer Verehelichung ein Heiratsguteine Ausstattung zu geben oder dazu verhältnismäßig beizutragen.

Stand vor dem 31.12.2009

In Kraft vom 01.01.1978 bis 31.12.2009

Besitzt die Brautein Kind kein eigenes, zu einemeiner angemessenen HeiratsgutAusstattung hinlängliches Vermögen, so sind Eltern oder Großeltern nach der Reihenfolge und nach den Grundsätzen, nach denen sie für den Unterhalt der Kinder zu sorgen haben, verpflichtet, den TöchternKindern oder EnkelinnenEnkelkindern bei ihrer Verehelichung ein Heiratsguteine Ausstattung zu geben oder dazu verhältnismäßig beizutragen.