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Besitzt die Brautein Kind kein eigenes, zu einemeiner angemessenen HeiratsgutAusstattung hinlängliches Vermögen, so sind Eltern oder Großeltern nach der Reihenfolge und nach den Grundsätzen, nach denen sie für den Unterhalt der Kinder zu sorgen haben, verpflichtet, den TöchternKindern oder EnkelinnenEnkelkindern bei ihrer Verehelichung ein Heiratsguteine Ausstattung zu geben oder dazu verhältnismäßig beizutragen.
Besitzt die Brautein Kind kein eigenes, zu einemeiner angemessenen HeiratsgutAusstattung hinlängliches Vermögen, so sind Eltern oder Großeltern nach der Reihenfolge und nach den Grundsätzen, nach denen sie für den Unterhalt der Kinder zu sorgen haben, verpflichtet, den TöchternKindern oder EnkelinnenEnkelkindern bei ihrer Verehelichung ein Heiratsguteine Ausstattung zu geben oder dazu verhältnismäßig beizutragen.