§ 1215 ABGB Übergang des Gesellschaftsvermögens

Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2015 bis 31.12.9999
§ 1215.Paragraph 1215,

Bey der nach Auflösung einer Gesellschaft vorzunehmenden Theilung des gesellschaftlichen Vermögens sind nebst den obigen Bestimmungen die nähmlichen Vorschriften zu beobachten, welche in dem Hauptstücke von der Gemeinschaft des Eigenthumes über die Theilung einer gemeinschaftlichen Sache überhaupt aufgestellet worden sind.

  1. (1)Absatz einsVerbleibt nur noch ein Gesellschafter, so erlischt die Gesellschaft ohne Liquidation. Das Gesellschaftsvermögen geht im Weg der Gesamtrechtsnachfolge auf diesen über. Bücherliche Rechte sind nach den dafür geltenden Vorschriften zu übertragen.
  2. (2)Absatz 2Der ausscheidende Gesellschafter ist gemäß §§ 1203 und 1204 abzufinden.Der ausscheidende Gesellschafter ist gemäß Paragraphen 1203 und 1204 abzufinden.

Stand vor dem 31.12.2014

In Kraft vom 01.01.1812 bis 31.12.2014
§ 1215.Paragraph 1215,

Bey der nach Auflösung einer Gesellschaft vorzunehmenden Theilung des gesellschaftlichen Vermögens sind nebst den obigen Bestimmungen die nähmlichen Vorschriften zu beobachten, welche in dem Hauptstücke von der Gemeinschaft des Eigenthumes über die Theilung einer gemeinschaftlichen Sache überhaupt aufgestellet worden sind.

  1. (1)Absatz einsVerbleibt nur noch ein Gesellschafter, so erlischt die Gesellschaft ohne Liquidation. Das Gesellschaftsvermögen geht im Weg der Gesamtrechtsnachfolge auf diesen über. Bücherliche Rechte sind nach den dafür geltenden Vorschriften zu übertragen.
  2. (2)Absatz 2Der ausscheidende Gesellschafter ist gemäß §§ 1203 und 1204 abzufinden.Der ausscheidende Gesellschafter ist gemäß Paragraphen 1203 und 1204 abzufinden.