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Bey(1) Verbleibt nur noch ein Gesellschafter, so erlischt die Gesellschaft ohne Liquidation. Das Gesellschaftsvermögen geht im Weg der nach Auflösung einer Gesellschaft vorzunehmenden Theilung des gesellschaftlichen VermögensGesamtrechtsnachfolge auf diesen über. Bücherliche Rechte sind nebstnach den obigen Bestimmungen die nähmlichendafür geltenden Vorschriften zu beobachten, welche in dem Hauptstücke von der Gemeinschaft des Eigenthumes über die Theilung einer gemeinschaftlichen Sache überhaupt aufgestellet worden sindübertragen.
(2) Der ausscheidende Gesellschafter ist gemäß §§ 1203 und 1204 abzufinden.
Bey(1) Verbleibt nur noch ein Gesellschafter, so erlischt die Gesellschaft ohne Liquidation. Das Gesellschaftsvermögen geht im Weg der nach Auflösung einer Gesellschaft vorzunehmenden Theilung des gesellschaftlichen VermögensGesamtrechtsnachfolge auf diesen über. Bücherliche Rechte sind nebstnach den obigen Bestimmungen die nähmlichendafür geltenden Vorschriften zu beobachten, welche in dem Hauptstücke von der Gemeinschaft des Eigenthumes über die Theilung einer gemeinschaftlichen Sache überhaupt aufgestellet worden sindübertragen.
(2) Der ausscheidende Gesellschafter ist gemäß §§ 1203 und 1204 abzufinden.