Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024
Trifft beide Teile ein Verschulden an der vorzeitigen Lösung des Dienstverhältnisses, so hat der Richter nach freiem Ermessen zu entscheiden, ob und in welcher Höhe ein Ersatz gebührt.
In Kraft seit 01.01.1917 bis 31.12.9999
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