Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024
(1)Absatz einsLiegt ein freies Dienstverhältnis (§ 4 Abs. 4 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 189/1955, in der jeweils geltenden Fassung) vor, so hat der Dienstgeber dem freien Dienstnehmer unverzüglich nach dessen Beginn eine schriftliche Aufzeichnung über die wesentlichen Rechte und Pflichten aus dem freien Dienstvertrag (Dienstzettel) auszuhändigen oder nach Wahl des freien Dienstnehmers in elektronischer Form zu übermitteln. Solche Aufzeichnungen sind von Stempel- und unmittelbaren Gebühren befreit. Der Dienstzettel hat folgende Angaben zu enthalten:Liegt ein freies Dienstverhältnis (Paragraph 4, Absatz 4, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,, in der jeweils geltenden Fassung) vor, so hat der Dienstgeber dem freien Dienstnehmer unverzüglich nach dessen Beginn eine schriftliche Aufzeichnung über die wesentlichen Rechte und Pflichten aus dem freien Dienstvertrag (Dienstzettel) auszuhändigen oder nach Wahl des freien Dienstnehmers in elektronischer Form zu übermitteln. Solche Aufzeichnungen sind von Stempel- und unmittelbaren Gebühren befreit. Der Dienstzettel hat folgende Angaben zu enthalten:
1.Ziffer einsName und Anschrift des Dienstgebers, Sitz des Unternehmens,
2.Ziffer 2Name und Anschrift des freien Dienstnehmers,
3.Ziffer 3Beginn des freien Dienstverhältnisses,
4.Ziffer 4bei freien Dienstverhältnissen auf bestimmte Zeit das Ende des freien Dienstverhältnisses,
5.Ziffer 5Dauer der Kündigungsfrist, Kündigungstermin,
6.Ziffer 6vorgesehene Tätigkeit und eine kurze Beschreibung dieser Tätigkeit,
7.Ziffer 7Entgelt, Fälligkeit und Art der Auszahlung des Entgelts,
8.Ziffer 8Name und Anschrift des Trägers der Sozialversicherung und der Betrieblichen Vorsorgekasse (BV-Kasse) des freien Dienstnehmers.
(2)Absatz 2Hat der freie Dienstnehmer seine Tätigkeit länger als einen Monat im Ausland zu verrichten, so hat der vor seiner Abreise auszuhändigende Dienstzettel oder schriftliche freie Dienstvertrag zusätzlich folgende Angaben zu enthalten:
1.Ziffer einsder Staat, in dem die Tätigkeit erbracht werden soll und deren voraussichtliche Dauer,
2.Ziffer 2die Währung, in der das Entgelt auszuzahlen ist,
3.Ziffer 3allenfalls Bedingungen für die Rückführung nach Österreich,
4.Ziffer 4allfällige zusätzliche Vergütung für die Auslandstätigkeit,
5.Ziffer 5allfälliger Aufwandersatz und
6.Ziffer 6einen Hinweis auf die Website des Staates, in dem die Tätigkeit erbracht wird, nach Art. 5 Abs. 2 der Richtlinie 2014/67/EU zur Durchsetzung der Richtlinie 96/71/EG über die Entsendung von Arbeitnehmern im Rahmen der Erbringung von Dienstleistungen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 über die Verwaltungszusammenarbeit mit Hilfe des Binnenmarkt-Informationssystems.einen Hinweis auf die Website des Staates, in dem die Tätigkeit erbracht wird, nach Artikel 5, Absatz 2, der Richtlinie 2014/67/EU zur Durchsetzung der Richtlinie 96/71/EG über die Entsendung von Arbeitnehmern im Rahmen der Erbringung von Dienstleistungen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 über die Verwaltungszusammenarbeit mit Hilfe des Binnenmarkt-Informationssystems.
(3)Absatz 3Keine Verpflichtung zur Aushändigung eines Dienstzettels besteht, wenn
1.Ziffer einsein schriftlicher freier Dienstvertrag ausgehändigt wurde, der alle in Abs. 1 und 2 genannten Angaben enthält, oderein schriftlicher freier Dienstvertrag ausgehändigt wurde, der alle in Absatz eins und 2 genannten Angaben enthält, oder
2.Ziffer 2bei Auslandstätigkeit die in Abs. 2 genannten Angaben in anderen schriftlichen Unterlagen enthalten sind.bei Auslandstätigkeit die in Absatz 2, genannten Angaben in anderen schriftlichen Unterlagen enthalten sind.
(4)Absatz 4Jede Änderung der Angaben gemäß Abs. 1 und 2 ist dem freien Dienstnehmer unverzüglich, spätestens jedoch am Tag ihres Wirksamwerdens schriftlich mitzuteilen, es sei denn, die Änderung erfolgte durch Änderung von Gesetzen.Jede Änderung der Angaben gemäß Absatz eins, und 2 ist dem freien Dienstnehmer unverzüglich, spätestens jedoch am Tag ihres Wirksamwerdens schriftlich mitzuteilen, es sei denn, die Änderung erfolgte durch Änderung von Gesetzen.
(5)Absatz 5Hat das freie Dienstverhältnis bereits am 1. Juli 2004 bestanden, so ist dem freien Dienstnehmer auf sein Verlangen binnen zwei Monaten ein Dienstzettel gemäß Abs. 1 auszuhändigen. Eine solche Verpflichtung des Dienstgebers besteht nicht, wenn ein früher ausgestellter Dienstzettel oder ein schriftlicher Vertrag über das freie Dienstverhältnis alle nach diesem Bundesgesetz erforderlichen Angaben enthält.Hat das freie Dienstverhältnis bereits am 1. Juli 2004 bestanden, so ist dem freien Dienstnehmer auf sein Verlangen binnen zwei Monaten ein Dienstzettel gemäß Absatz eins, auszuhändigen. Eine solche Verpflichtung des Dienstgebers besteht nicht, wenn ein früher ausgestellter Dienstzettel oder ein schriftlicher Vertrag über das freie Dienstverhältnis alle nach diesem Bundesgesetz erforderlichen Angaben enthält.
(6)Absatz 6Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 5 können durch den freien Dienstvertrag weder aufgehoben noch beschränkt werden.Die Bestimmungen der Absatz eins, bis 5 können durch den freien Dienstvertrag weder aufgehoben noch beschränkt werden.
In Kraft seit 28.03.2024 bis 31.12.9999
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