§ 1167 ABGB Gewährleistung

ABGB - Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 28.03.2025
§ 1167.Paragraph 1167,

Bei Mängeln des Werkes kommen die für entgeltliche Verträge überhaupt geltenden Bestimmungen (§§ 922 bis 933b) zur Anwendung. Bei Mängeln des Werkes kommen die für entgeltliche Verträge überhaupt geltenden Bestimmungen (Paragraphen 922 bis 933b) zur Anwendung.

In Kraft seit 01.01.2002 bis 31.12.9999
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