Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024
Gestattet der Eigenthümer einer Handlung, oder eines Gewerbes seinem Diener oder Lehrlinge, Waaren im Laden oder außer demselben zu verkaufen; so wird vermuthet, daß sie bevollmächtigt seyn, die Bezahlung zu empfangen, und Quittungen dagegen auszustellen.
In Kraft seit 01.01.1812 bis 31.12.9999
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