§ 1034 ABGB Gesetzliche Vertretung

Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2018 bis 31.12.9999
§ 1034.Paragraph 1034,

Das Recht der Großeltern, der Pflegeeltern, anderer mit der Obsorge betrauter Personen, der Sachwalter und Kuratoren, die Geschäfte ihrer Pflegebefohlenen zu verwalten, gründet sich auf die Anordnung des Gerichts. Die Eltern (ein Elternteil) werden unmittelbar durch das Gesetz mit der Vertretung ihrer minderjährigen Kinder betraut; Gleiches gilt nach Maßgabe der §§ 207, 208 und 211 Abs. 1 letzter Satz für Jugendwohlfahrtsträger und nach Maßgabe der §§ 284b bis 284e für nächste Angehörige. Das Recht der Großeltern, der Pflegeeltern, anderer mit der Obsorge betrauter Personen, der Sachwalter und Kuratoren, die Geschäfte ihrer Pflegebefohlenen zu verwalten, gründet sich auf die Anordnung des Gerichts. Die Eltern (ein Elternteil) werden unmittelbar durch das Gesetz mit der Vertretung ihrer minderjährigen Kinder betraut; Gleiches gilt nach Maßgabe der Paragraphen 207,, 208 und 211 Absatz eins, letzter Satz für Jugendwohlfahrtsträger und nach Maßgabe der Paragraphen 284 b bis 284e für nächste Angehörige.

  1. (1)Absatz einsAls gesetzlicher Vertreter einer Person wird bezeichnet:
    1. 1.Ziffer einswer für ein minderjähriges Kind im Rahmen der Obsorge oder sonst im Einzelfall gesetzlich mit dessen Vertretung betraut ist;
    2. 2.Ziffer 2ein Vorsorgebevollmächtigter, sobald die Vorsorgevollmacht wirksam ist (§ 245 Abs. 1);ein Vorsorgebevollmächtigter, sobald die Vorsorgevollmacht wirksam ist (Paragraph 245, Absatz eins,);
    3. 3.Ziffer 3ein gewählter und ein gesetzlicher Erwachsenenvertreter nach der Registrierung im Österreichischen Zentralen Vertretungsverzeichnis sowie ein gerichtlicher Erwachsenenvertreter und
    4. 4.Ziffer 4ein Kurator (§ 277).ein Kurator (Paragraph 277,).
  2. (2)Absatz 2Sofern nichts anderes angeordnet ist, wird eine durch Gerichtsentscheidung angeordnete gesetzliche Vertretung mit Rechtskraft der Entscheidung wirksam.

Stand vor dem 30.06.2018

In Kraft vom 01.02.2013 bis 30.06.2018
§ 1034.Paragraph 1034,

Das Recht der Großeltern, der Pflegeeltern, anderer mit der Obsorge betrauter Personen, der Sachwalter und Kuratoren, die Geschäfte ihrer Pflegebefohlenen zu verwalten, gründet sich auf die Anordnung des Gerichts. Die Eltern (ein Elternteil) werden unmittelbar durch das Gesetz mit der Vertretung ihrer minderjährigen Kinder betraut; Gleiches gilt nach Maßgabe der §§ 207, 208 und 211 Abs. 1 letzter Satz für Jugendwohlfahrtsträger und nach Maßgabe der §§ 284b bis 284e für nächste Angehörige. Das Recht der Großeltern, der Pflegeeltern, anderer mit der Obsorge betrauter Personen, der Sachwalter und Kuratoren, die Geschäfte ihrer Pflegebefohlenen zu verwalten, gründet sich auf die Anordnung des Gerichts. Die Eltern (ein Elternteil) werden unmittelbar durch das Gesetz mit der Vertretung ihrer minderjährigen Kinder betraut; Gleiches gilt nach Maßgabe der Paragraphen 207,, 208 und 211 Absatz eins, letzter Satz für Jugendwohlfahrtsträger und nach Maßgabe der Paragraphen 284 b bis 284e für nächste Angehörige.

  1. (1)Absatz einsAls gesetzlicher Vertreter einer Person wird bezeichnet:
    1. 1.Ziffer einswer für ein minderjähriges Kind im Rahmen der Obsorge oder sonst im Einzelfall gesetzlich mit dessen Vertretung betraut ist;
    2. 2.Ziffer 2ein Vorsorgebevollmächtigter, sobald die Vorsorgevollmacht wirksam ist (§ 245 Abs. 1);ein Vorsorgebevollmächtigter, sobald die Vorsorgevollmacht wirksam ist (Paragraph 245, Absatz eins,);
    3. 3.Ziffer 3ein gewählter und ein gesetzlicher Erwachsenenvertreter nach der Registrierung im Österreichischen Zentralen Vertretungsverzeichnis sowie ein gerichtlicher Erwachsenenvertreter und
    4. 4.Ziffer 4ein Kurator (§ 277).ein Kurator (Paragraph 277,).
  2. (2)Absatz 2Sofern nichts anderes angeordnet ist, wird eine durch Gerichtsentscheidung angeordnete gesetzliche Vertretung mit Rechtskraft der Entscheidung wirksam.