Gesamte Rechtsvorschrift AAV

Allgemeine Arbeitnehmerschutzverordnung

AAV
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Stand der Gesetzesgebung: 07.12.2024

I. HAUPTSTÜCK

§ 1 AAV


Paragraph eins,

Im Sinne dieser Verordnung sind

  1. 1.Ziffer eins„Arbeitsräume“Räume von Betrieben, in denen nach ihrer Zweckbestimmung Arbeiten ausgeführt werden und in denen mindestens ein ständiger Arbeitsplatz eingerichtet ist; Führer- und Bedienungsstände von Betriebseinrichtungen und Betriebsmitteln sowie vorwiegend als Schutz gegen Witterungseinflüsse errichtete Räume, wie Verkaufsstände oder Kassenschalter, gelten nicht als Arbeitsräume,
  2. 2.Ziffer 2„Ständige Arbeitsplätze“
    1. a)Litera aBereiche, in denen Arbeitnehmer entweder an 30 oder mehr Tagen im Jahr beschäftigt sind oder
    2. b)Litera bBereiche, in denen Arbeitnehmer an weniger als 30 Tagen im Jahr, aber in der Regel länger als vier Stunden täglich beschäftigt sind;Bereiche, in denen Arbeitnehmer mit Bauarbeiten sowie fallweise mit Instandsetzungs-, Instandhaltungs- oder Montagearbeiten beschäftigt sind, gelten nicht als ständige Arbeitsplätze,
  3. 3.Ziffer 3„Sonstige Betriebsräume“Räume von Betrieben, die keine Arbeitsräume sind, in denen jedoch vorübergehend Arbeiten ausgeführt werden; Führer- und Bedienungsstände von Betriebseinrichtungen und Betriebsmitteln sowie vorwiegend als Schutz gegen Witterungseinflüsse errichtete Räume, wie Verkaufsstände oder Kassenschalter, gelten nicht als Betriebsräume,
  4. 4.Ziffer 4„Betriebsräume“Räume von Betrieben nach den Z 1 und 3,Räume von Betrieben nach den Ziffer eins und 3,
  5. 5.Ziffer 5„Arbeitsstellen“alle Stellen in Räumen, die keine Betriebsräume sind, und alle Stellen im Freien, an denen Arbeiten ausgeführt werden; hiezu gehören beispielsweise außerhalb des Standortes des Betriebes gelegene Arbeitsbereiche in einer Wohnung, Montage- und Baustellen auf dem Betriebsgelände oder außerhalb desselben im Freien, Führer- und Bedienungsstände von Betriebseinrichtungen und Betriebsmitteln sowie vorwiegend als Schutz gegen Witterungseinflüsse errichtete Räume, wie Verkaufsstände oder Kassenschalter,
  6. 6.Ziffer 6„Stockwerke“Geschosse eines Gebäudes, die über dem Erdgeschoß liegen,
(Anm.: Z 7 bis 16 aufgehoben durch BGBl. Nr. 450/1994)Anmerkung, Ziffer 7 bis 16 aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 450 aus 1994,)

§ 5 AAV (weggefallen)


§ 5 AAV (weggefallen) seit 01.04.1993 weggefallen.

§ 6 AAV (weggefallen)


§ 6 AAV seit 02.12.2024 weggefallen.

§ 4 AAV (weggefallen)


§ 4 AAV (weggefallen) seit 01.01.1999 weggefallen.

§ 7 AAV Wände und Decken in Betriebsräumen


§ 7.Paragraph 7,

(Anm.: Abs. 1 bis 3 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 368/1998) Anmerkung, Absatz eins bis 3 aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 368 aus 1998,)

  1. (4)Absatz 4Wände und Decken von brandgefährdeten Räumen müssen zumindest brandhemmend sein.

    (Anm.: Abs. 5 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 368/1998)Anmerkung, Absatz 5, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 368 aus 1998,)

§ 3 AAV (weggefallen)


§ 3 AAV (weggefallen) seit 01.01.1999 weggefallen.

§ 8 AAV (weggefallen)


§ 8 AAV (weggefallen) seit 01.01.1999 weggefallen.

§ 9 AAV (weggefallen)


§ 9 AAV (weggefallen) seit 01.01.1999 weggefallen.

§ 10 AAV (weggefallen)


§ 10 AAV (weggefallen) seit 01.01.1999 weggefallen.

§ 11 AAV (weggefallen)


§ 11 AAV (weggefallen) seit 01.01.1999 weggefallen.

§ 12 AAV (weggefallen)


§ 12 AAV (weggefallen) seit 01.01.1999 weggefallen.

§ 13 AAV (weggefallen)


§ 13 AAV (weggefallen) seit 01.01.1999 weggefallen.

§ 14 AAV (weggefallen)


§ 14 AAV seit 02.12.2024 weggefallen.

§ 2 AAV (weggefallen)


§ 2 AAV (weggefallen) seit 01.01.1995 weggefallen.

§ 15 AAV (weggefallen)


§ 15 AAV (weggefallen) seit 01.01.1999 weggefallen.

§ 16 AAV Schutzmaßnahmen gegen Gase, Dämpfe, Schwebstoffe und sonstige Beeinträchtigungen in Betriebsräumen


  1. (1)Absatz einsBetriebseinrichtungen, Arbeitsvorgänge und Arbeitsverfahren, mit denen eine erhebliche Beeinträchtigung der Arbeitnehmer durch Gase, Dämpfe, Schwebstoffe, Wärme, üblen Geruch oder ähnliche Einwirkungen verbunden ist, sind nach Möglichkeit in eigenen Räumen unterzubringen oder durchzuführen; anderenfalls müssen solche Betriebseinrichtungen, Arbeitsvorgänge und Arbeitsverfahren von den übrigen Arbeitsplätzen soweit als möglich getrennt sein oder die Arbeiten sind so auszuführen, daß die nicht unmittelbar mit solchen Arbeiten Beschäftigten Einwirkungen der angeführten Art nicht ausgesetzt sind. Sofern durch diese Einwirkungen die Gesundheit von Arbeitnehmern gefährdet werden kann, die wohl im selben Raum, jedoch nicht an Betriebseinrichtungen oder bei Arbeitsvorgängen und Arbeitsverfahren im Sinne des ersten Satzes beschäftigt sind, hat die Behörde die Beistellung eigener Räume oder andere Schutzmaßnahmen, wie Durchführung der Arbeitsvorgänge in geschlossenen Apparaten, vorzuschreiben.

    (Anm.: Abs. 2 aufgehoben durch BGBl. Nr. 450/1994)Anmerkung, Absatz 2, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 450 aus 1994,)

    (Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 309/2004 und BGBl. II Nr. 156/2005)Anmerkung, Absatz 3, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 309 aus 2004, und Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 156 aus 2005,)

    (Anm.: Abs. 4 bis 7: zum Außerkrafttreten vgl. § 35 Abs. 19 Grenzwerteverordnung 2024, BGBl. II Nr. 253/2001 idF BGBl. II Nr. 330/2024)Anmerkung, Absatz 4 bis 7: zum Außerkrafttreten vergleiche Paragraph 35, Absatz 19, Grenzwerteverordnung 2024, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 253 aus 2001, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 330 aus 2024,)

    (Anm.: Abs. 8: zum Außerkrafttreten vgl. § 35 Abs. 8 Grenzwerteverordnung 2024, BGBl. II Nr. 253/2001 idF BGBl. II Nr. 242/2006 und § 2 Abs. 8 Bundes-Grenzwerteverordnung, BGBl. II 393/2002 idF BGBl. II Nr. 77/2007)Anmerkung, Absatz 8 :, zum Außerkrafttreten vergleiche Paragraph 35, Absatz 8, Grenzwerteverordnung 2024, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 253 aus 2001, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 242 aus 2006, und Paragraph 2, Absatz 8, Bundes-Grenzwerteverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, 393 aus 2002, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 77 aus 2007,)

    (Anm.: Abs. 9 bis 11: zum Außerkrafttreten vgl. § 35 Abs. 19 Grenzwerteverordnung 2024, BGBl. II Nr. 253/2001 idF BGBl. II Nr. 330/2024)Anmerkung, Absatz 9 bis 11: zum Außerkrafttreten vergleiche Paragraph 35, Absatz 19, Grenzwerteverordnung 2024, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 253 aus 2001, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 330 aus 2024,)

§ 17 AAV (weggefallen)


§ 17 AAV (weggefallen) seit 01.03.2006 weggefallen.

§ 18 AAV Schutzmaßnahmen gegen Absturz in Betriebsräumen


§ 18.Paragraph 18,

(Anm.: Abs. 1 bis 5 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 368/1998.) Anmerkung, Absatz eins bis 5 aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 368 aus 1998,.)

  1. (6)Absatz 6Dachflächen und Oberlichten aus sprödem Material, wie Glas oder Wellasbestzement, bei denen beim Durchbrechen Absturzgefahr besteht, dürfen nur auf Laufstegen oder Laufbrettern begangen werden.

§ 19 AAV (weggefallen)


§ 19 AAV (weggefallen) seit 01.01.1999 weggefallen.

§ 20 AAV Arbeitsstellen


§ 20.Paragraph 20,

(Anm.: Abs. 1 bis 4 aufgehoben durch BGBl. Nr. 450/1994) Anmerkung, Absatz eins bis 4 aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 450 aus 1994,)

  1. (5)Absatz 5Bei den Verkaufsständen muß für jeden Arbeitnehmer eine freie Bodenfläche von mindestens 1,50 m2 vorhanden sein; Sitze zum Ausruhen sind zur Verfügung zu stellen.

§ 21 AAV (weggefallen)


§ 21 AAV (weggefallen) seit 01.01.1999 weggefallen.

§ 22 AAV Türen, Tore


§ 22.Paragraph 22,

(Anm.: Abs. 1 bis 4 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 368/1998) Anmerkung, Absatz eins bis 4 aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 368 aus 1998,)

  1. (5)Absatz 5Flügeltüren und -tore von brandgefährdeten Räumen müssen zumindest brandhemmend, in der Fluchtrichtung aufgehend und selbstschließend sein.

    (Anm.: Abs. 6 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 368/1998, BGBl. II Nr. 352/2002 und BGBl. II Nr. 392/2002)Anmerkung, Absatz 6, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 368 aus 1998,, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 352 aus 2002, und Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 392 aus 2002,)

    (Anm.: Abs. 7 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 368/1998)Anmerkung, Absatz 7, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 368 aus 1998,)

    (Anm.: Abs. 8 bis 10 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 164/2000, BGBl. II Nr. 352/2002 und BGBl. II Nr. 392/2002)Anmerkung, Absatz 8 bis 10 aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 164 aus 2000,, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 352 aus 2002, und Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 392 aus 2002,)

§ 23 AAV (weggefallen)


§ 23 AAV (weggefallen) seit 01.01.1999 weggefallen.

§ 24 AAV (weggefallen)


§ 24 AAV (weggefallen) seit 01.01.1999 weggefallen.

§ 25 AAV (weggefallen)


§ 25 AAV (weggefallen) seit 01.01.1999 weggefallen.

§ 26 AAV Stiegen, Gänge


§ 26.Paragraph 26,

(Anm.: Abs. 1 bis 9 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 368/1998.) Anmerkung, Absatz eins bis 9 aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 368 aus 1998,.)

  1. (10)Absatz 10Räume, aus denen Gase oder Dämpfe giftiger oder ätzender Arbeitsstoffe in gefahrdrohender Menge austreten können, dürfen mit Stiegenhäusern nur durch Schleusen, die dem Abs. 4 entsprechen müssen, in Verbindung stehen. Die Behörde hat solche Schleusen vorzuschreiben, wenn im Falle eines Brandes mit einer erfahrungsgemäß starken Rauchentwicklung zu rechnen ist, durch die Stiegenhäuser als Fluchtweg unbenützbar werden können.Räume, aus denen Gase oder Dämpfe giftiger oder ätzender Arbeitsstoffe in gefahrdrohender Menge austreten können, dürfen mit Stiegenhäusern nur durch Schleusen, die dem Absatz 4, entsprechen müssen, in Verbindung stehen. Die Behörde hat solche Schleusen vorzuschreiben, wenn im Falle eines Brandes mit einer erfahrungsgemäß starken Rauchentwicklung zu rechnen ist, durch die Stiegenhäuser als Fluchtweg unbenützbar werden können.

    (Anm.: Abs. 11 bis 15 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 368/1998.)Anmerkung, Absatz 11 bis 15 aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 368 aus 1998,.)

§ 27 AAV (weggefallen)


§ 27 AAV (weggefallen) seit 01.11.2002 weggefallen.

§ 28 AAV (weggefallen)


§ 28 AAV (weggefallen) seit 01.07.2000 weggefallen.

III. ABSCHNITT

§ 29 AAV (weggefallen)


§ 29 AAV (weggefallen) seit 01.11.2002 weggefallen.

§ 30 AAV (weggefallen)


§ 30 AAV (weggefallen) seit 01.11.2002 weggefallen.

§ 31 AAV (weggefallen)


§ 31 AAV (weggefallen) seit 01.11.2002 weggefallen.

§ 32 AAV (weggefallen)


§ 32 AAV (weggefallen) seit 01.11.2002 weggefallen.

§ 33 AAV (weggefallen)


§ 33 AAV (weggefallen) seit 01.11.2002 weggefallen.

§ 34 AAV (weggefallen)


§ 34 AAV (weggefallen) seit 01.11.2002 weggefallen.

§ 35 AAV (weggefallen)


§ 35 AAV (weggefallen) seit 01.11.2002 weggefallen.

§ 36 AAV (weggefallen)


§ 36 AAV (weggefallen) seit 01.11.2002 weggefallen.

§ 37 AAV (weggefallen)


§ 37 AAV (weggefallen) seit 01.01.2014 weggefallen.

§ 38 AAV (weggefallen)


§ 38 AAV (weggefallen) seit 01.01.1995 weggefallen.

§ 39 AAV (weggefallen)


§ 39 AAV (weggefallen) seit 01.11.2002 weggefallen.

§ 40 AAV (weggefallen)


§ 40 AAV (weggefallen) seit 01.11.2002 weggefallen.

§ 41 AAV Behälter


§ 41.Paragraph 41,

(Anm.: Abs. 1 bis 7 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 164/2000 und BGBl. II Nr. 392/2002) Anmerkung, Absatz eins bis 7 aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 164 aus 2000, und Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 392 aus 2002,)

  1. (8)Absatz 8Offene Behälter, wie Sammelbecken, Pfannen, Wannen, Kessel oder Bottiche, die eine Tiefe von mehr als 1 m haben oder zur Aufnahme von giftigen, ätzenden oder heißen Arbeitsstoffen bestimmt sind, müssen, sofern ihr Rand begehbar ist oder weniger als 1 m über dem Fuß- oder Erdboden oder dem Standplatz der an den Behältern Arbeitenden liegt, tragfähig zugedeckt oder dem § 18 Abs. 2 entsprechend umwehrt sein. Sofern in Ausnahmefällen während des Arbeitsvorganges eine solche Maßnahme nicht möglich ist, müssen andere Schutzmaßnahmen getroffen sein. Wenn sich die an offenen Behältern Arbeitenden bei Ausübung ihrer Tätigkeit über den Behälterrand beugen müssen, sind Schutzmaßnahmen gegen Hineinfallen, wie Anseilen oder Anbringen von Anhaltebügeln, zu treffen, auch wenn der Behälterrand mehr als 1 m über dem Fuß- oder Erdboden oder dem Standort der an den Behältern Arbeitenden liegt.Offene Behälter, wie Sammelbecken, Pfannen, Wannen, Kessel oder Bottiche, die eine Tiefe von mehr als 1 m haben oder zur Aufnahme von giftigen, ätzenden oder heißen Arbeitsstoffen bestimmt sind, müssen, sofern ihr Rand begehbar ist oder weniger als 1 m über dem Fuß- oder Erdboden oder dem Standplatz der an den Behältern Arbeitenden liegt, tragfähig zugedeckt oder dem Paragraph 18, Absatz 2, entsprechend umwehrt sein. Sofern in Ausnahmefällen während des Arbeitsvorganges eine solche Maßnahme nicht möglich ist, müssen andere Schutzmaßnahmen getroffen sein. Wenn sich die an offenen Behältern Arbeitenden bei Ausübung ihrer Tätigkeit über den Behälterrand beugen müssen, sind Schutzmaßnahmen gegen Hineinfallen, wie Anseilen oder Anbringen von Anhaltebügeln, zu treffen, auch wenn der Behälterrand mehr als 1 m über dem Fuß- oder Erdboden oder dem Standort der an den Behältern Arbeitenden liegt.

    (Anm.: Abs. 9 und 10 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 164/2000 und BGBl. II Nr. 392/2002)Anmerkung, Absatz 9 und 10 aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 164 aus 2000, und Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 392 aus 2002,)

§ 42 AAV (weggefallen)


§ 42 AAV (weggefallen) seit 01.11.2002 weggefallen.

§ 43 AAV (weggefallen)


§ 43 AAV (weggefallen) seit 01.11.2002 weggefallen.

§ 44 AAV (weggefallen)


§ 44 AAV (weggefallen) seit 01.11.2002 weggefallen.

§ 45 AAV (weggefallen)


§ 45 AAV (weggefallen) seit 01.11.2002 weggefallen.

§ 46 AAV (weggefallen)


§ 46 AAV (weggefallen) seit 01.11.2002 weggefallen.

§ 47 AAV (weggefallen)


§ 47 AAV (weggefallen) seit 01.11.2002 weggefallen.

IV. ABSCHNITT-Arbeitsvorgänge, Arbeitsverfahren, Arbeitsplätze

§ 48 AAV Allgemeines


§ 48.Paragraph 48,

(Anm.: Abs. 1 bis 3 aufgehoben durch BGBl. Nr. 450/1994) Anmerkung, Absatz eins bis 3 aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 450 aus 1994,)

  1. (4)Absatz 4Arbeitsvorgänge und Arbeitsverfahren müssen so gestaltet sein, daß Arbeiten nach Möglichkeit auch im Sitzen durchgeführt werden können. Die ständige Durchführung von Arbeiten in Zwangshaltung, insbesondere mit nicht gestützten oder über den Kopf gestreckten Armen sowie in stark gebückter oder knieender Stellung, muß möglichst vermieden sein. Um die Durchführung von Arbeiten in nicht körpergerechter Stellung zu vermeiden, sind erforderlichenfalls entsprechende Betriebseinrichtungen und Betriebsmittel, wie Hebe- oder Absenkvorrichtungen, zur Verfügung zu stellen.
  2. (5)Absatz 5Sofern Arbeitsvorgänge oder Arbeitsverfahren spürbare elektrostatische Aufladungen verursachen können, sind diese im Rahmen der betrieblichen Möglichkeiten durch geeignete Schutzmaßnahmen, wie Erdung, leitfähige Fußböden oder Erhöhung der Luftfeuchtigkeit, abzuleiten oder es müssen Vorkehrungen getroffen sein, die das Entstehen solcher Aufladungen verhindern.

    (Anm.: Abs. 6 bis 8 aufgehoben durch BGBl. Nr. 450/1994)Anmerkung, Absatz 6 bis 8 aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 450 aus 1994,)

§ 49 AAV Sitze, Tische, Werkbänke


  1. (1)Absatz einsFür Arbeiten, die ständig oder zeitweise sitzend verrichtet werden können, sind den Arbeitnehmern am Arbeitsplatz Arbeitssitze zur Verfügung zu stellen. Sofern aus betrieblichen Gründen Arbeitssitze unmittelbar am Arbeitsplatz nicht aufgestellt oder verwendet werden können, obwohl die Arbeitsvorgänge und Arbeitsverfahren ein zeitweises Sitzen zulassen, müssen in der Nähe der Arbeitsplätze Sitze bereitgestellt sein.
  2. (2)Absatz 2Arbeitssitze müssen den menschlichen Körpermaßen angepaßt sein; Arbeitssitze müssen eine solche Form und Höhe aufweisen, daß sie eine ungezwungene Körperhaltung zulassen und die Beine vom Körpergewicht entlasten. Beim Sitzen müssen die Füße auf den Fußboden oder auf eine Fußstütze aufgestellt werden können. Die Sitzfläche muß genügend groß sein und aus glattem Material bestehen; Bezüge müssen luftdurchlässig sein. Die Tiefe der Sitzfläche hat etwa 0,35 m bis 0,45 m zu betragen. Die Vorderkante der Sitzfläche muß abgerundet oder gepolstert sein, ohne daß dadurch die Tiefe der Sitzfläche verringert wird. Arbeitssitze müssen eine Rückenlehne haben, die so geformt ist, daß sie die Lendenwirbelsäule stützt; erforderlichenfalls müssen auch Fuß- und Armstützen vorhanden sein. Sitzfläche und Rückenlehne müssen nötigenfalls verstellbar sein.
  3. (3)Absatz 3Sofern für Arbeiten besondere Arten von Arbeitssitzen, wie Hochstühle mit Fußstützen, Hocker oder Stehsitze, erforderlich sind, dürfen diese anstelle von Arbeitssitzen nach Abs. 2 am Arbeitsplatz verwendet werden.Sofern für Arbeiten besondere Arten von Arbeitssitzen, wie Hochstühle mit Fußstützen, Hocker oder Stehsitze, erforderlich sind, dürfen diese anstelle von Arbeitssitzen nach Absatz 2, am Arbeitsplatz verwendet werden.
  4. (4)Absatz 4Zum zeitweisen Sitzen während der Arbeit oder in den Arbeitspausen sind zumindest Stühle oder Bänke mit Rückenlehnen, sofern nicht eine andere Möglichkeit zum Anlehnen besteht, zur Verfügung zu stellen; Abs. 2 dritter und vierter Satz ist anzuwenden.Zum zeitweisen Sitzen während der Arbeit oder in den Arbeitspausen sind zumindest Stühle oder Bänke mit Rückenlehnen, sofern nicht eine andere Möglichkeit zum Anlehnen besteht, zur Verfügung zu stellen; Absatz 2, dritter und vierter Satz ist anzuwenden.
  5. (5)Absatz 5Nicht fest mit dem Fußboden verbundene Sitze müssen bei ordnungsgemäßem Gebrauch kippsicher, Sitze mit Rollen überdies gegen unbeabsichtigtes Wegrollen gesichert sein.
  6. (6)Absatz 6Arbeitssitze müssen so aufgestellt oder angeordnet sein, daß den Arbeitsvorgängen und Arbeitsverfahren entsprechend Betriebseinrichtungen und Betriebsmittel leicht zu bedienen sind und mit Arbeitsstoffen leicht umgegangen werden kann sowie die Arbeitsplätze im Gefahrenfall möglichst unbehindert verlassen werden können.
  7. (7)Absatz 7Arbeitstische und Werkbänke müssen eine nach Art der durchzuführenden Arbeit entsprechende Höhe, Form und Oberfläche aufweisen und nötigenfalls verstellbar sein; bei Arbeiten mit giftigen, ätzenden, infektiösen oder leicht zersetzlichen Arbeitsstoffen muß die Oberfläche glatt, dicht und leicht zu reinigen sein.

§ 50 AAV (weggefallen)


§ 50 AAV (weggefallen) seit 01.01.1995 weggefallen.

§ 51 AAV (weggefallen)


§ 51 AAV (weggefallen) seit 01.03.2006 weggefallen.

§ 52 AAV (weggefallen)


§ 52 AAV seit 02.12.2024 weggefallen.

§ 53 AAV (weggefallen)


§ 53 AAV (weggefallen) seit 01.01.2000 weggefallen.

§ 54 AAV (weggefallen)


§ 54 AAV seit 02.12.2024 weggefallen.

§ 55 AAV (weggefallen)


§ 55 AAV seit 02.12.2024 weggefallen.

§ 56 AAV (weggefallen)


§ 56 AAV (weggefallen) seit 01.01.1995 weggefallen.

§ 57 AAV (weggefallen)


§ 57 AAV (weggefallen) seit 01.01.1995 weggefallen.

§ 58 AAV (weggefallen)


§ 58 AAV (weggefallen) seit 01.11.2002 weggefallen.

§ 59 AAV (weggefallen)


§ 59 AAV seit 02.12.2024 weggefallen.

§ 60 AAV (weggefallen)


§ 60 AAV seit 02.12.2024 weggefallen.

§ 61 AAV (weggefallen)


§ 61 AAV (weggefallen) seit 01.01.1995 weggefallen.

§ 62 AAV Transportarbeiten


  1. (1)Absatz einsZum Heben, Tragen oder Bewegen von Lasten dürfen Arbeitnehmer nur nach Maßgabe ihrer Konstitution und Körperkräfte herangezogen werden.
  2. (2)Absatz 2Zum Heben, Tragen oder Bewegen von Lasten sind nach Möglichkeit Betriebseinrichtungen oder Betriebsmittel, wie Fördereinrichtungen oder Transportmittel, zu verwenden. Zum Heben, Tragen oder Bewegen von schweren, gefährlichen oder ähnlichen Lasten sind den Arbeitnehmern geeignete Betriebseinrichtungen oder Betriebsmittel, wie Fördereinrichtungen, Transportmittel, Gurte, Seile oder Traghaken, zur Verfügung zu stellen; diese Einrichtungen und Mittel müssen einen möglichst sicheren Transport gewährleisten.
  3. (3)Absatz 3Schwere Lasten dürfen beim händischen Transport über Stiegen oder geneigte Flächen nur unter Verwendung von Betriebsmitteln, wie Seilen, Keilen oder Böcken, bewegt werden, die ein Abrollen oder Abgleiten verhindern. Arbeitnehmer dürfen sich im Gefahrenbereich nicht aufhalten.

    (Anm.: Abs. 4 bis 10 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 164/2000 und BGBl. II Nr. 392/2002)Anmerkung, Absatz 4 bis 10 aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 164 aus 2000, und Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 392 aus 2002,)

§ 63 AAV (weggefallen)


§ 63 AAV (weggefallen) seit 01.01.1999 weggefallen.

§ 64 AAV Allgemeines über Lagerungen


  1. (1)Absatz einsErforderlichenfalls sind zur Durchführung von Lagerarbeiten geeignete Betriebseinrichtungen und Betriebsmittel, wie Fördereinrichtungen, Regalbedienungsgeräte, ortsfeste Stapeleinrichtungen oder Hubstapler, zur Verfügung zu stellen.

    (Anm.: Abs. 2 und 3 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 368/1998.)Anmerkung, Absatz 2 und 3 aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 368 aus 1998,.)

  2. (4)Absatz 4Erforderlichenfalls muß über dem Lagergut noch ein genügend großer Bereich zur Durchführung von Lagerarbeiten frei bleiben.
  3. (5)Absatz 5Das Errichten und Abtragen von Stapeln ist von sicheren Standplätzen aus vorzunehmen und hat erforderlichenfalls unter fachkundiger Aufsicht zu erfolgen. Aus den unteren Lagen eines Stapels darf weder Lagergut herausgezogen noch dem Lagergut Material entnommen werden.
  4. (6)Absatz 6Das Stapeln von Säcken hat in Stufen von höchstens je fünf Säcken oder gleichmäßig ansteigend zu erfolgen; auch bei standfesten Sackstapeln müssen deren freiliegende Ecken im Verband gelegt sein. Stapel dürfen nur von oben herab in Stufen oder gleichmäßig fallend abgetragen werden.

    (Anm.: Abs. 7 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 368/1998.)Anmerkung, Absatz 7, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 368 aus 1998,.)

  5. (8)Absatz 8Das Abtragen hat unter Einhaltung dieses Böschungswinkels zu erfolgen. Unterhöhlen von solchen Lagerungen ist verboten.

§ 65 AAV (weggefallen)


§ 65 AAV seit 02.12.2024 weggefallen.

VI. ABSCHNITT

§ 66 AAV (weggefallen)


§ 66 AAV (weggefallen) seit 10.05.2017 weggefallen.

§ 67 AAV (weggefallen)


§ 67 AAV (weggefallen) seit 10.05.2017 weggefallen.

§ 68 AAV (weggefallen)


§ 68 AAV (weggefallen) seit 10.05.2017 weggefallen.

§ 69 AAV (weggefallen)


§ 69 AAV (weggefallen) seit 10.05.2017 weggefallen.

§ 70 AAV (weggefallen)


§ 70 AAV (weggefallen) seit 10.05.2017 weggefallen.

§ 71 AAV (weggefallen)


§ 71 AAV (weggefallen) seit 10.05.2017 weggefallen.

§ 72 AAV (weggefallen)


§ 72 AAV (weggefallen) seit 10.05.2017 weggefallen.

§ 73 AAV Arbeitskleidung


  1. (1)Absatz einsArbeitskleidung, wie Arbeitsanzüge, Arbeitsmäntel oder Wäsche, sowie Arbeitsschuhe müssen für die jeweilige berufliche Tätigkeit geeignet sein und sich in ordnungsgemäßem Zustand befinden. Der Träger darf durch die Beschaffenheit der Kleidung und der Schuhe im Hinblick auf die bestehenden beruflichen Gefahren nicht zusätzlich gefährdet werden; dementsprechend müssen Arbeitskleidung und Arbeitsschuhe ausgewählt sein.
  2. (2)Absatz 2Sofern die Gefahr besteht, durch bewegte Teile von Betriebseinrichtungen oder Betriebsmitteln sowie durch bewegte Maschinenwerkzeuge oder Werkstücke erfaßt zu werden, müssen die Arbeitnehmer eine enganliegende Arbeitskleidung tragen.
  3. (3)Absatz 3§ 71 Abs. 3 ist auch beim Tragen und Reinigen von Arbeitskleidung anzuwenden. Gegenstände, wie Brillenfassungen, Augenschirme oder Kämme, aus leicht entzündlichen oder leicht brennbaren Kunststoffen, wie Zelluloid, dürfen bei Arbeiten, bei denen sie in Brand geraten können, nicht getragen werden.Paragraph 71, Absatz 3, ist auch beim Tragen und Reinigen von Arbeitskleidung anzuwenden. Gegenstände, wie Brillenfassungen, Augenschirme oder Kämme, aus leicht entzündlichen oder leicht brennbaren Kunststoffen, wie Zelluloid, dürfen bei Arbeiten, bei denen sie in Brand geraten können, nicht getragen werden.
  4. (4)Absatz 4Pantoffel, Schuhe mit Holzsohlen oder offene Schuhe dürfen bei Arbeiten auf Gerüsten, an gefährlichen Maschinen, beim Lenken von Fahrzeugen oder bei Transportarbeiten nicht getragen werden.

VII. ABSCHNITT-Brandschutzmaßnahmen

§ 74 AAV Rauchverbot, Verbot der Verwendung von offenem Feuer und Licht


  1. (1)Absatz einsIn brandgefährdeten Räumen sowie an solchen Orten im Freien ist das Rauchen und die Verwendung von offenem Feuer und Licht verboten. Durch deutlich sichtbare und dauerhafte Anschläge ist auf diese Verbote hinzuweisen.
  2. (2)Absatz 2In brandgefährdeten Räumen und an brandgefährdeten Orten sind solche Arbeiten nur zulässig, wenn geeignete Maßnahmen getroffen wurden, durch die das Entstehen eines Brandes verhindert wird.
  3. (3)Absatz 3Schweiß-, Schneide- und Lötarbeiten sind so durchzuführen, daß durch heiße Metallteile, insbesondere durch Schweißperlen, brennbare oder entzündliche Materialien nicht entzündet werden.

§ 75 AAV Brennbare Abfälle und Rückstände


  1. (1)Absatz einsLeicht brennbare Abfälle, Rückstände, Holzwolle, Sägespäne, loses Papier u. dgl. dürfen in Arbeitsräumen nur in solchen Mengen vorhanden sein, daß das Entstehen eines größeren Brandherdes oder das rasche Ausbreiten eines Brandes möglichst vermieden wird; im Falle eines Brandes von Abfällen, Rückständen, Holzwolle, Sägespänen, losem Papier u. dgl. dürfen Fluchtwege, wie Notausstiege, Ausgänge, Notausgänge, Stiegen, Gänge oder sonstige Verkehrswege, nicht unbenützbar werden. Von Feuerstätten und anderen Zünd- oder Wärmequellen sind leicht brennbare Abfälle, Rückstände, Holzwolle, Sägespäne, loses Papier u. dgl. fernzuhalten; sie sind zu sammeln, aus den Arbeitsräumen zumindest nach jeder Arbeitsschicht zu entfernen und brandsicher zu verwahren.
  2. (2)Absatz 2Leicht entzündliche oder selbstentzündliche Abfälle, Rückstände, Putzmaterialien u. dgl. dürfen in Arbeitsräumen nur in geringen Mengen vorhanden sein; sie sind in dichten Behältern aus nicht brennbarem Material, die mit einem dicht schließenden Deckel ausgestattet und entsprechend gekennzeichnet sein müssen, zu sammeln und sobald als möglich aus dem Betrieb zu entfernen.

§ 76 AAV Feuerlöschmittel, Feuerlöschgeräte, Feuerlöschanlagen


§ 76.Paragraph 76,

(Anm.: Abs. 1 bis 5 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 368/1998.) Anmerkung, Absatz eins bis 5 aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 368 aus 1998,.)

  1. (6)Absatz 6In Betrieben mit besonders brandgefährlichen oder explosionsgefährlichen Arbeitsvorgängen oder Arbeitsverfahren müssen zur Rettung von Personen, deren Kleidung in Brand geraten ist, Löschdecken oder ausreichend große, mit Wasser gefüllte Behälter leicht erreichbar bereitgestellt sein; erforderlichenfalls hat die Behörde die Errichtung von Löschbrausen mit möglichst großer Wasserlieferung vorzuschreiben. Solche Brausen müssen durch einen einzigen Handgriff zu betätigen sein oder sich selbsttätig einschalten, wenn der Löschbrausenbereich betreten wird; sie dürfen sich nicht selbsttätig wieder abschalten. Löschbrausen müssen in der Nähe von Fluchtwegen, wie Ausgängen, Stiegen oder Gängen, oder im Freien angeordnet sein; der Boden im Löschbrausenbereich muß gleitsicher sein.

    (Anm.: Abs. 7 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 368/1998.)Anmerkung, Absatz 7, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 368 aus 1998,.)

  2. (8)Absatz 8Bei Schweiß-, Schneide- und Lötarbeiten sowie bei Arbeiten mit Trennschleifmaschinen in der Nähe von brennbaren oder entzündlichen Materialien müssen geeignete Handfeuerlöscher bereitgestellt sein.

§ 77 AAV (weggefallen)


§ 77 AAV (weggefallen) seit 01.01.1999 weggefallen.

§ 78 AAV (weggefallen)


§ 78 AAV (weggefallen) seit 01.01.1999 weggefallen.

§ 79 AAV (weggefallen)


§ 79 AAV (weggefallen) seit 01.01.1999 weggefallen.

§ 80 AAV (weggefallen)


§ 80 AAV (weggefallen) seit 26.10.1995 weggefallen.

VIII. ABSCHNITT-Vorsorge für erste Hilfeleistung

§ 81 AAV Erste Hilfeleistung


§ 81.Paragraph 81,

(Anm.: Abs. 1 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 368/1998) Anmerkung, Absatz eins, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 368 aus 1998,)

  1. (2)Absatz 2Außerhalb des Standortes des Betriebes tätigen Arbeitnehmern sind die notwendigen Mittel mitzugeben, sofern diese auf der auswärtigen Arbeitsstelle nicht unmittelbar zur Verfügung stehen.

    (Anm.: Abs. 3 bis 7 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 368/1998)Anmerkung, Absatz 3 bis 7 aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 368 aus 1998,)

    (Anm.: Abs. 8: zum Außerkrafttreten vgl. § 35 Abs. 20 Grenzwerteverordnung 2024, BGBl. II Nr. 253/2001 idF BGBl. II Nr. 330/2024)Anmerkung, Absatz 8 :, zum Außerkrafttreten vergleiche Paragraph 35, Absatz 20, Grenzwerteverordnung 2024, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 253 aus 2001, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 330 aus 2024,)

§ 82 AAV (weggefallen)


§ 82 AAV (weggefallen) seit 01.01.1999 weggefallen.

IX. ABSCHNITT-Sanitäre Vorkehrungen und sonstige Einrichtungen

§ 83 AAV (weggefallen)


§ 83 AAV seit 02.12.2024 weggefallen.

§ 84 AAV (weggefallen)


§ 84 AAV (weggefallen) seit 01.05.2014 weggefallen.

§ 85 AAV (weggefallen)


§ 85 AAV (weggefallen) seit 01.01.1999 weggefallen.

§ 86 AAV (weggefallen)


§ 86 AAV seit 02.12.2024 weggefallen.

§ 87 AAV (weggefallen)


§ 87 AAV (weggefallen) seit 26.01.2006 weggefallen.

§ 88 AAV (weggefallen)


§ 88 AAV (weggefallen) seit 01.01.1999 weggefallen.

§ 89 AAV (weggefallen)


§ 89 AAV (weggefallen) seit 01.01.1995 weggefallen.

§ 90 AAV (weggefallen)


§ 90 AAV (weggefallen) seit 01.05.2014 weggefallen.

§ 91 AAV (weggefallen)


§ 91 AAV (weggefallen) seit 01.01.1995 weggefallen.

§ 92 AAV (weggefallen)


§ 92 AAV (weggefallen) seit 01.01.1995 weggefallen.

§ 93 AAV (weggefallen)


§ 93 AAV (weggefallen) seit 01.01.1995 weggefallen.

§ 94 AAV (weggefallen)


§ 94 AAV (weggefallen) seit 01.01.1995 weggefallen.

§ 95 AAV (weggefallen)


§ 95 AAV (weggefallen) seit 01.01.1995 weggefallen.

§ 96 AAV (weggefallen)


§ 96 AAV (weggefallen) seit 01.01.1995 weggefallen.

§ 97 AAV (weggefallen)


§ 97 AAV (weggefallen) seit 01.01.1995 weggefallen.

§ 98 AAV (weggefallen)


§ 98 AAV (weggefallen) seit 01.01.1995 weggefallen.

§ 99 AAV (weggefallen)


§ 99 AAV (weggefallen) seit 01.01.1995 weggefallen.

§ 100 AAV (weggefallen)


§ 100 AAV (weggefallen) seit 01.01.1995 weggefallen.

§ 101 AAV (weggefallen)


§ 101 AAV (weggefallen) seit 01.01.1995 weggefallen.

§ 102 AAV (weggefallen)


§ 102 AAV (weggefallen) seit 01.01.1995 weggefallen.

§ 103 AAV (weggefallen)


§ 103 AAV (weggefallen) seit 01.01.1995 weggefallen.

Anlage

Anl. 1 AAV (weggefallen)


Anl. 1 AAV (weggefallen) seit 01.11.2002 weggefallen.

Anl. 2 AAV (weggefallen)


Anl. 2 AAV (weggefallen) seit 01.11.2002 weggefallen.

Anl. 3 AAV (weggefallen)


Anl. 3 AAV (weggefallen) seit 01.11.2002 weggefallen.

Anl. 4 AAV (weggefallen)


Anl. 4 AAV (weggefallen) seit 01.11.2002 weggefallen.