(Anm.: Abs. 1 bis 4 aufgehoben durch BGBl. Nr. 450/1994) Anmerkung, Absatz eins bis 4 aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 450 aus 1994,)
(5)Absatz 5Bei den Verkaufsständen muß für jeden Arbeitnehmer eine freie Bodenfläche von mindestens 1,50 m2 vorhanden sein; Sitze zum Ausruhen sind zur Verfügung zu stellen.
In Kraft seit 01.01.1995 bis 31.12.9999
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