(Anm.: Abs. 1 bis 5 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 368/1998.) Anmerkung, Absatz eins bis 5 aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 368 aus 1998,.)
(6)Absatz 6Dachflächen und Oberlichten aus sprödem Material, wie Glas oder Wellasbestzement, bei denen beim Durchbrechen Absturzgefahr besteht, dürfen nur auf Laufstegen oder Laufbrettern begangen werden.
In Kraft seit 01.01.1999 bis 31.12.9999
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