(Anm.: Abs. 1 bis 5 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 368/1998.)
(6) Dachflächen und Oberlichten aus sprödem Material, wie Glas oder Wellasbestzement, bei denen beim Durchbrechen Absturzgefahr besteht, dürfen nur auf Laufstegen oder Laufbrettern begangen werden.
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