§ 18 AAV Schutzmaßnahmen gegen Absturz in Betriebsräumen

AAV - Allgemeine Arbeitnehmerschutzverordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 04.11.2024

(Anm.: Abs. 1 bis 5 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 368/1998.)

(6) Dachflächen und Oberlichten aus sprödem Material, wie Glas oder Wellasbestzement, bei denen beim Durchbrechen Absturzgefahr besteht, dürfen nur auf Laufstegen oder Laufbrettern begangen werden.

In Kraft seit 01.01.1999 bis 31.12.9999
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