Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 04.04.2025
(1)Absatz einsZum Heben, Tragen oder Bewegen von Lasten dürfen Arbeitnehmer nur nach Maßgabe ihrer Konstitution und Körperkräfte herangezogen werden.
(2)Absatz 2Zum Heben, Tragen oder Bewegen von Lasten sind nach Möglichkeit Betriebseinrichtungen oder Betriebsmittel, wie Fördereinrichtungen oder Transportmittel, zu verwenden. Zum Heben, Tragen oder Bewegen von schweren, gefährlichen oder ähnlichen Lasten sind den Arbeitnehmern geeignete Betriebseinrichtungen oder Betriebsmittel, wie Fördereinrichtungen, Transportmittel, Gurte, Seile oder Traghaken, zur Verfügung zu stellen; diese Einrichtungen und Mittel müssen einen möglichst sicheren Transport gewährleisten.
(3)Absatz 3Schwere Lasten dürfen beim händischen Transport über Stiegen oder geneigte Flächen nur unter Verwendung von Betriebsmitteln, wie Seilen, Keilen oder Böcken, bewegt werden, die ein Abrollen oder Abgleiten verhindern. Arbeitnehmer dürfen sich im Gefahrenbereich nicht aufhalten.
(Anm.: Abs. 4 bis 10 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 164/2000 und BGBl. II Nr. 392/2002)Anmerkung, Absatz 4 bis 10 aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 164 aus 2000, und Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 392 aus 2002,)
In Kraft seit 01.11.2002 bis 31.12.9999
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