§ 81 AAV Erste Hilfeleistung

AAV - Allgemeine Arbeitnehmerschutzverordnung

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.11.2024

(Anm.: Abs. 1 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 368/1998.)

(2) Außerhalb des Standortes des Betriebes tätigen Arbeitnehmern sind die notwendigen Mittel mitzugeben, sofern diese auf der auswärtigen Arbeitsstelle nicht unmittelbar zur Verfügung stehen.

(Anm.: Abs. 3 bis 7 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 368/1998.)

(8) In Räumen, in denen giftige, ätzende oder infektiöse Arbeitsstoffe verwendet werden, muß zur raschen Beseitigung von Verunreinigungen der Haut oder Schleimhaut eine Waschgelegenheit und überdies ein betriebsbereiter Wasseranschluß mit Schlauch und Handbrause vorhanden sein. Beim Verwenden ätzender Arbeitsstoffe müssen ferner auch sofort einsatzbereite Augenduschen oder Augenspülflaschen bereitstehen.

In Kraft seit 01.01.1999 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 81 AAV


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 81 AAV selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

74 Entscheidungen zu § 81 AAV


Entscheidungen zu § 81 AAV


Entscheidungen zu § 81 Abs. 1 AAV


Entscheidungen zu § 81 Abs. 2 AAV


Entscheidungen zu § 81 Abs. 3 AAV


Entscheidungen zu § 81 Abs. 5 AAV


Entscheidungen zu § 81 Abs. 6 AAV


Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 81 AAV


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 81 AAV eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 80 AAV
§ 82 AAV