§ 83 AAV Trinkwasser

AAV - Allgemeine Arbeitnehmerschutzverordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.11.2024

(Anm.: Abs. 1 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 368/1998.)

(2) Bei Arbeiten unter besonders erschwerenden Arbeitsbedingungen, wie größerer Hitze- oder Kälteeinwirkung, bei denen in verstärktem Maße die Notwendigkeit besteht, Getränke zu sich zu nehmen, hat die Behörde für die damit befaßten Arbeitnehmer die Bereitstellung alkoholfreier Getränke vorzuschreiben, wobei anzugeben ist, welchen Anforderungen diese genügen müssen.

In Kraft seit 01.01.1999 bis 31.12.9999
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