Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024
§ 53 AAV (weggefallen) seit 01.01.2000 weggefallen.
In Kraft seit 01.01.2000 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 53 AAV
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 53 AAV selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 53 AAV