Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.12.2024
(1)Absatz einsZur Mitwirkung bei der Überprüfung von Volksbegehren ist nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes die Bundeswahlbehörde berufen, die nach den Bestimmungen der Nationalrats-Wahlordnung 1992 – NRWO, BGBl. Nr. 471/1992, jeweils im Amt ist.Zur Mitwirkung bei der Überprüfung von Volksbegehren ist nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes die Bundeswahlbehörde berufen, die nach den Bestimmungen der Nationalrats-Wahlordnung 1992 – NRWO, Bundesgesetzblatt Nr. 471 aus 1992,, jeweils im Amt ist.
(2)Absatz 2Im Übrigen sind auf diese Wahlbehörde die einschlägigen Bestimmungen der NRWO sinngemäß anzuwenden.
In Kraft seit 01.01.2018 bis 31.12.9999
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