Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 18.12.2024
(1)Absatz einsJede Pädagogische Hochschule hat durch Verordnung die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Ordnungsvorschriften auf Grund der bestehenden Gesetze und Verordnungen zu erlassen (Satzung). Die Satzung ist vom Rektorat zu erlassen und abzuändern, dem Hochschulkollegium ist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Die Erlassung sowie jede Änderung der Satzung bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Genehmigung durch den Hochschulrat.
(2)Absatz 2In der Satzung sind insbesondere folgende Angelegenheiten zu regeln:
1.Ziffer einsWahlordnungen für die Wahl des Mitglieds im Hochschulrat sowie der Mitglieder des Lehr- und des Verwaltungspersonals im Hochschulkollegium,
2.Ziffer 2Einrichtung eines für die Vollziehung der studienrechtlichen Bestimmungen zuständigen monokratischen Organs und Festlegung von Rahmenbedingungen für eine etwaige Delegation von Aufgaben,
3.Ziffer 3studienrechtliche Bestimmungen nach Maßgabe des 2. Hauptstückes dieses Bundesgesetzes,
4.Ziffer 4Zusammensetzung des Arbeitskreises für Gleichbehandlungsfragen,
5.Ziffer 5Frauenförderungsplan und Gleichstellungsplan,
6.Ziffer 6Richtlinien für akademische Ehrungen,
7.Ziffer 7Art und Ausmaß der Einbindung der Absolventinnen und Absolventen der Pädagogischen Hochschule,
8.Ziffer 8generelle Richtlinien für die Durchführung, Veröffentlichung und Umsetzung von Evaluierungen.
(Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch Art. 2 Z 13, BGBl. I Nr. 50/2024)Anmerkung, Absatz 3, aufgehoben durch Artikel 2, Ziffer 13,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2024,)
(4)Absatz 4In die Satzung können Bestimmungen über die Verwendung von Fremdsprachen bei der Abhaltung von Lehrveranstaltungen und Prüfungen und bei der Abfassung von wissenschaftlichen Arbeiten aufgenommen werden.
In Kraft seit 01.05.2024 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 28 HG
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 28 HG selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 28 HG