§ 34 HG Internes Rechnungswesen

HG - Hochschulgesetz 2005

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.11.2024

(1) An jeder Pädagogischen Hochschule ist unter der Verantwortung und Leitung des Rektorats eine Kosten- und Leistungsrechnung einzurichten.

(2) Das zuständige Regierungsmitglied hat durch Verordnung nähere Bestimmungen zu den §§ 30 bis 32 sowie § 34 festzulegen.

(3) Die Pädagogischen Hochschulen unterliegen der Kontrolle durch den Rechnungshof.

In Kraft seit 01.01.2021 bis 31.12.9999
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