Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.03.2025
(1)Absatz einsAn jeder Pädagogischen Hochschule ist unter der Verantwortung und Leitung des Rektorats eine Kosten- und Leistungsrechnung einzurichten.
(2)Absatz 2Das zuständige Regierungsmitglied hat durch Verordnung nähere Bestimmungen zu den §§ 30 bis 32 sowie § 34 festzulegen.Das zuständige Regierungsmitglied hat durch Verordnung nähere Bestimmungen zu den Paragraphen 30 bis 32 sowie Paragraph 34, festzulegen.
(3)Absatz 3Die Pädagogischen Hochschulen unterliegen der Kontrolle durch den Rechnungshof.
In Kraft seit 01.01.2021 bis 31.12.9999
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