Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.03.2025
(1)Absatz einsDas Rektorat hat einmal jährlich einen Entwurf des Ressourcenplanes für das kommende Jahr zu erstellen und diesen dem Hochschulrat zur Stellungnahme vorzulegen.
(2)Absatz 2Der Ressourcenplan hat unter Beachtung der Vorgaben des zuständigen Regierungsmitglieds den zur Erreichung der Ziele und Erbringung der Leistungen notwendigen Personal-, Raum-, Anlagen- und Aufwandsbedarf zu enthalten. Zusätzlich sind im Hinblick auf den Ziel- und Leistungsplan Angaben
1.Ziffer einszum Grad der Zielerreichung,
2.Ziffer 2zum Erfolg der Maßnahmen oder zu notwendigen Anpassungen und
3.Ziffer 3zum Leistungsangebot
aufzunehmen. Ebenso hat der Ressourcenplan eine Ressourcenbilanz, einschließlich eines Rechnungsabschlusses zur Tätigkeit der Pädagogischen Hochschule im Rahmen der eigenen Rechtspersönlichkeit, zum abgelaufenen Jahr sowie eine Darstellung der erwarteten Entwicklung des Leistungsangebots und der dafür einzusetzenden Ressourcen für die kommenden drei Jahre zu enthalten. In den Ressourcenplan sind darüber hinaus betriebs- und finanztechnische sowie outputorientierte Kennzahlen aufzunehmen.
(3)Absatz 3Die Rektorin oder der Rektor hat den Entwurf des Ressourcenplanes der zuständigen Bundesministerin oder dem zuständigen Bundesminister gemeinsam mit einer allfälligen Stellungnahme des Hochschulrats zur Genehmigung vorzulegen.
(4)Absatz 4Sämtliche Organe der Pädagogischen Hochschule sind verpflichtet, dem zuständigen Regierungsmitglied alle zweckdienlichen Auskünfte zu erteilen, Unterlagen vorzulegen und von ihm angeordnete Erhebungen durchzuführen.
In Kraft seit 01.04.2021 bis 31.12.9999
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